Info zur Umrüstung von Bodenfunkstationen

Informationsschreiben vom DAEC:

 

Liebe Luftsportfreunde,

gestern erhielten wir hier in der BGSt positive Post von der Bundesnetzagentur (BNetzA):

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Auf die Anfrage des Präsidenten des DAeC zur Umstellung der Bodenfunkstationen auf 8,33 kHz erhielten wir heute die Antwort der BNetzA.

 

Hintergrund:

Auf Initiative des Bundesausschuss Technik des DAeC wurde die BNetzA gebeten zu überprüfen, die Umstellung auf das 8,33 kHz-Raster von Bodenfunkstationen für jene Nutzer „von Amts wegen“ durchzuführen, welche frühzeitig auf das neuen Frequenzraster umstellen.

Frühzeitig heißt, dass alle Nutzer, die vor dem 01.01.2018 umstellen, zeitlich begrenzt noch eine Frequenz im 25 kHz-Band zugeteilt bekommen, da die 8,33 kHz-Frequenzen erst ab dem 01.01.2018 zur Verfügung stehen werden. Die Umstellung aller Bodenfunkstationen erfolgt ab den 01.01.2018 mit dem Enddatum 31.12.2018.

Nach bisheriger Lesart bedeutete das, die Nutzer, die jetzt oder früher durch die Anschaffung eines geeigneten Gerätes die Voraussetzungen für den Betrieb im 8,33 kHz-Raster schaffen, im Jahr 2018 einen erneuten (kostenpflichtigen) Antrag auf Umstellung/Zuteilung der Frequenz stellen müssen.

 

Diese Befürchtungen werden uns nun durch das Schreiben der BNetzA genommen. Im Original-Wortlaut des Schreibens heißt es:

„Für den Fall, dass ein Zuteilungsinhaber seine Bodenfunkstation vor dem 01.01.2018 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 1079/2012 auf eine zugelassene 8,33 kHz-Station umrüstet, aber die Frequenznutzung übergangsweise noch im 25 kHz-Raster erfolgt, wird die Gebührenposition  A.5 der FGebV (Frequenzgebührenverordnung) mit einer Gebührenhöhe von 60,00 € angewandt. Die auf Grund der notwendigen Umstellung auf das 8,33-Raster ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragende Frequenzzuteilung wird dann „von Amts wegen gebührenfrei“ durchgeführt. …“

 

Daraus folgt, dass es ist mit Blick auf eine mögliche doppelte Gebührenerhebung nicht erforderlich ist, die Umstellung jetzt noch hinaus zu zögern.

Mit der Umstellung vor dem 01.01.2018 erhält der Nutzer jedoch noch eine zeitlich begrenzte Frequenz im „alten“ 25 kHz-Raster zugeteilt und eine Rechnung von 60 € für eine Änderung der Zuteilung auf Grund des Gerätewechsels.  Vor dem Ablauf dieser Zuteilung muss ein erneuter Antrag auf Zuteilung einer Frequenz (jetzt der realen 8,22 kHz Frequenz) bei der BNetzA eingereicht werden. Diese Zuteilung ist dann im Sinne des Schreibens der BNetzA kostenfrei. 

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Für Rückfragen stehe ich Euch gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Ralf Keil

Referat Luftfahrttechnik und Betrieb

Deutscher Aero Club e.V.

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