Das LBA hat auf seiner Internetseite eine Information zum Thema Tauglichkeitszeugnisse Klasse II veröffentlicht. Darin wird angekündigt, es sei angestrebt, bei der Europäischen Kommission eine Ausnahmeregelung zu erwirken, die Gültigkeit der vor dem 08.04.2013 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse Klasse II mit fünfjähriger Laufzeit bis maximal 08.04.2018 zu verlängern. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 14.08.2012 mit der NfL I 218/12 die Anwendung der Anhänge I – IV der europäischen Lizenzverordnung 1178 /2011 bis 08. April 2013 ausgesetzt. Damit war es in Übereinstimmung mit den europäischen „Spielregeln“ möglich, bis zu dem Datum noch JAR-FCL 3 (Medical) konforme Tauglichkeitszeugnisse auszustellen. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren würden diese Zeugnisse erst am 08.04.2018 ungültig. Die europäische Verordnung schreibt allerdings vor, dass ab dem 08.04.2017 das Format der EU VO zu verwenden sei. Diesen Konflikt zu lösen ist die Absicht der vorgesehenen Ausnahmeregelung, die das LBA bei der EASA/EU erreichen will.
Sollten Tauglichkeitszeugnisse von Fliegerärzten nach dem 08.04.2013 auf JAR-Med 3 Formularen ausgestellt worden sein, die heute noch nicht abgelaufen sind, ist dies nicht in Übereinstimmung mit der EU Vorgabe geschehen. Inhabern eines solchen Tauglichkeitszeugnis wird empfohlen, sich an den Fliegerarzt zu wenden, der das unzulässige Formblatt verwandt hat, und bitten, die Inhalte kostenlos auf das korrekte Formblatt zu übertragen oder eine neue Untersuchung durchzuführen. Außerhalb des Gebiets der BR Deutschland kann ein altes Tauglichkeitszeugnis nach dem 08.04.2017 bei Kontrollen zum Problemfall werden.
Der DAeC steht in engem Kontakt mit dem LBA und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sobald eine Entscheidung über die Ausnahmeregelung vorliegt, werden wir unverzüglich informieren.